Eintragung von Wählerverzeichnis

Als Bürger der Europäischen Union, mit Wohnsitz in Ungarn, können Sie entscheiden, ob Sie an der Europawahl in Ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat, oder in Ungarn teilnehmen möchten.

Der Antrag kann wie folgt eingereicht werden: 

 

Regeln für die Antragseinreichung

Um an der Europawahl teilnehmen zu können, müssen Sie

  • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen,
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben (oder vor diesem Alter geheiratet haben),
  • einen Wohnsitz in einer ungarischen Gemeinde haben und
  • Sie dürfen weder in Ungarn noch in Ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

Falls Sie eine von einer ungarischen Partei aufgestellte Liste wählen möchten, können Sie bei dem lokalen Wahlbüro des für Ihren ungarischen Wohnsitz zuständigen Bürgermeisteramts beantragen, in das Wählerverzeichnis für die Europawahl eingetragen zu werden.

Die Bewerbungen können online, per Brief oder persönlich per Formular Nr. 81 eingereicht werden. Das Formular kann frei kopiert werden.

Der Antrag kann ab 17 Jahren gestellt werden, aber Sie dürfen nur dann wählen, wenn Sie am Wahltag mindestens 18 Jahre alt (oder verheiratet) sind.

Sie können sich in Ungarn registrieren lassen, wenn Ihr Antrag spätestens 16 Tage vor dem Wahltag beim lokalen Wahlbüro eingeht.

Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament können die EU-Bürgerinnen/EU-Bürger nur in einem Land wählen. Wir informieren daher Ihren Herkunfts-Mitgliedstaat, in dem Sie aus dem Register gestrichen werden.

Aufgrund Ihres Antrags werden Sie bei künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament in das ungarische Wählerverzeichnis eingetragen und dürfen daher in Ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat nicht wählen. Es sei denn,

  • falls Sie die Streichung aus dem ungarischen Register beantragen,
  • falls Sie keinen Wohnsitz in Ungarn mehr haben,,
  • Ihr Wahlrecht verloren haben.

Sie können Ihre Streichung aus dem ungarischen Wählerverzeichnis für die Wahlen zum Europäischen Parlament jederzeit beantragen, jedoch nur bis zum zehnten Tag vor dem Wahltag der Wahlen zum Europäischen Parlament.