• Eine Bürgerinitiative muss von einem Bürgerausschuss vorgeschlagen werden, der aus mindestens 7 EU-Bürgern besteht, die alt genug sind, um an Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen zu dürfen (Mindestalter 18, außer in Österreich, wo das Mindestalter bei 16 Jahren liegt), und in mindestens 7 verschiedenen Mitgliedstaaten wohnen. Sie brauchen nicht Staatsangehörige von 7 verschiedenen Mitgliedstaaten zu sein, aber alle müssen Staatsangehörige eines EU-Landes sein.

    Dieser Ausschuss gilt als offizieller „Organisator“ der Initiative und ist für die Abwicklung des gesamten Verfahrens verantwortlich.

    Der Ausschuss muss unter seinen Mitgliedern einen Vertreter und einen Stellvertreter benennen, die in seinem Namen sprechen und handeln dürfen. Diese Kontaktpersonen sind während des gesamten Verfahrens die Ansprechpartner der Kommission.

    Mitglieder des Europäischen Parlaments können, um die Mindestzahl von 7 Bürgern zu erreichen, die für die Bildung eines Bürgerausschusses erforderlich ist, nicht mitgerechnet werden.

     

  • Bevor die Organisatoren mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen bei den Bürgern beginnen können, müssen sie die Registrierung ihrer geplanten Initiative auf dem offiziellen Internetportal beantragen.

    Dazu müssen sie folgende Angaben gemäß Anlage II. der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (Konsolidierte Fassung, 28. Juli 2015) in einer der EU-Amtssprachen machen:

    • Bezeichnung der geplanten Bürgerinitiative (höchstens 100 Zeichen)
    • Gegenstand (höchstens 200 Zeichen)
    • Beschreibung der Ziele der geplanten Bürgerinitiative, in deren Zusammenhang die Kommission zum Tätigwerden aufgefordert wird (höchstens 500 Zeichen)
    • die Vertragsvorschriften, die von den Organisatoren als für die geplante Initiative relevant erachtet werden;
    • persönliche Angaben zu den sieben erforderlichen Ausschussmitgliedern (vollständiger Name, Postanschrift, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum)*, wobei insbesondere der Vertreter und dessen Stellvertreter anzugeben sind, sowie die E-Mail-Adressen und Telefonnummern dieser Personen
    • Dokument(e) zum Nachweis von vollständigem Namen, Postanschrift, Staatangehörigkeit und Geburtsdatum von jedem der sieben Mitglieder des Bürgerausschusses
    • alle Quellen der Finanzierung und Unterstützung für die geplante Bürgerinitiative (die zum Zeitpunkt der Registrierung bekannt sind) in Höhe von über 500 Euro pro Jahr und Sponsor.

    Zusätzlich können die Organisatoren folgende Angaben machen:

    • Internetadresse ihrer für die geplante Initiative eingerichteten Internetpräsenz (falls vorhanden);
    • Anhang (höchstens 5 MB) mit genaueren Informationen zu Gegenstand, Zielen und Hintergrund der geplanten Bürgerinitiative;
    • einen Rechtsaktentwurf (höchstens 5 MB).

    Die Kommission registriert eine geplante Initiative innerhalb von 2 Monaten nach Antragstellung, falls

    • der Bürgerausschuss gebildet und die Kontaktpersonen benannt wurden;
    • die geplante Initiative nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen;
    • die geplante Initiative nicht offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös ist und
    • die geplante Initiative nicht offenkundig gegen die Werte der Union verstößt, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union dargelegt sind.

    Alle registrierten Initiativen werden auf auf dem offiziellen Internetportal veröffentlicht. Sobald eine Initiative registriert ist, erhalten Vertreter und Stellvertreter des Bürgerausschusses Zugang zu einem sicheren Konto auf diesen Webseiten. Dort können sie Informationen über die nächsten Schritte des Verfahrens erhalten und alle bei der Kommission im Zusammenhang mit ihrer geplanten Initiative vorgelegten Unterlagen verwalten.

    Nach der Registrierung können Organisatoren Übersetzungen der geplanten Initiative in andere EU-Amtssprachen (mindestens Bezeichnung, Gegenstand und Ziele) in ihr Konto hochladen. Wenn zwischen der Originalfassung und der Übersetzung von Bezeichnung, Gegenstand und Zielen der geplanten Initiative keine offenkundigen erheblichen Abweichungen bestehen, veröffentlicht die Kommission die Übersetzungen hier im Internet.

    Zum Zeitpunkt der Registrierung und während des gesamten Verfahrens müssen die Organisatoren aktuelle Angaben zu allen Quellen für die Unterstützung und Finanzierung im Wert von über 500 Euro pro Jahr und Sponsor machen.

    Hinweis: Die Organisatoren können eine registrierte Initiative jederzeit zurückziehen, solange sie die Unterstützungsbekundungen noch nicht zur Prüfung an eine nationale Behörde geschickt haben. Das Zurückziehen kann nicht rückgängig gemacht werden. Eine zurückgezogene Initiative kann nicht wieder aufgenommen werden, und alle gesammelten Unterstützungsbekundungen werden gegenstandslos. Zurückgezogene Initiativen sind – entsprechend gekennzeichnet – weiterhin auf diesem Internetportal sichtbar (Rubrik Archivierte Initiativen).

     

  • Dieser Schritt ist nur dann zwingend notwendig, wenn geplant ist, Unterstützungsbekundungen online zu sammeln.

    Organisatoren, die über das Internet Unterstützungsbekundungen sammeln möchten, müssen auf ihrer Internetpräsenz ein Online-Sammelsystem einrichten, das umfangreiche technische und Sicherheitsanforderungen erfüllt damit:

    • nur natürliche Personen  ein  Formular für eine Unterstützungsbekundung online einreichen können;
    • die online bereitgestellten Daten  auf  sichere Weise  gesammelt und gespeichert werden, um unter  anderem  zu  gewährleisten, dass sie nicht  verändert werden oder für einen anderen  Zweck als die  angegebene  Unterstützung einer  bestimmten Bürgerinitiative verwendet werden können und dass personenbezogene Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte  Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang geschützt werden;
    • das  System Unterstützungsbekundungen  in einer  Form erzeugen kann, die den in Anhang  III  dargelegten  Mustern  entspricht,  um die  Überprüfung durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz  2  zu  ermöglichen.

    Die detaillierten technischen Anforderungen denen entsprochen werden muss sind in einer speziellen Verordnung zusammengefasst.

    Diese Anforderungen sollen vor allem gewährleisten, dass die Daten im System sicher erfasst und gespeichert werden.

    Die Kommission stellt zur Hilfe von Organisatoren folgende Open Source Software zur Verfügung. Die Software erfüllt alle nötigen Auflagen und steht kostenfrei zum Download bereit.

    Diese Software zu benutzen ist nicht obligatorisch: die Organisatoren können auch ein eigenes digitales Sammelsystem erstellen, dieses muss jedoch die oben angeführten Auflagen erfüllen.

    Die Organisatoren müssen in jedem Fall bei der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Daten gespeichert werden, seine Zertifizierung beantragen.

    In Ungarn muss der Antrag zur Zertifizierung beim Nationalen Wahlausschuss (Nemzeti Választási Bizottság) gestellt werden. Diese Behörde muss innerhalb eines Monats prüfen, ob die oben genannten technischen Spezifikationen erfüllt sind, die Rechnung der Frist beginnt mit der vollständigen Einbringung der benötigten Dokumentation.

    Der Antrag kann jederzeit vor der eigentlichen Online-Sammlung eingebracht werden. Die Zertifizierung ist obligatorisch und eine Vorbedingung für die Online-Sammlung von Unterstützungsbekundungen, unabhängig von der verwendeten Software. Sie erfolgt jedoch problemloser, wenn die Organisatoren die von der Kommission bereitgestellte Software verwenden.

    Die Behörde muss innerhalb von einem Monat auf den Antrag antworten und die Kompatibilität des angedachten Systems mit den gestellten Anforderungen überprüfen.

    Nach der Zertifizierung eines Systems durch die nationale Behörde erhalten die Organisatoren ein Zertifikat, das sie auf ihrer Internetpräsenz veröffentlichen müssen.

    Hinweise zur Vereinfachung des Verfahrens:

    Wenn die Organisatoren die von der Kommission bereitgestellte quelloffene Software verwenden, sollte die Zertifizierung des Systems durch die nationalen Behörden reibungslos vor sich gehen, falls die technischen Spezifikationen für andere Aspekte des Systems, die nicht von der Software abgedeckt werden, eingehalten wurden.

    Die Zertifizierung kann vor oder nach der Registrierung der geplanten Initiative auf diesem Internetportal erfolgen. Die Organisatoren müssen jedoch, bevor sie mit der Online-Sammlung von Unterstützungsbekundungen beginnen können, das Zertifikat von der zuständigen nationalen Behörde und die Bestätigung der Anmeldung ihrer Initiative von der Kommission erhalten haben.

  • Sobald die Registrierung der vorgeschlagenen Initiative bestätigt ist, können die Organisatoren mit dem Sammeln von Unterstützungsbekundungen bei den Bürgern beginnen. Sie haben 12 Monate Zeit, um die erforderliche Anzahl von Unterstützungsbekundungen zu sammeln (eine Million insgesamt, davon eine Mindestanzahl in mindestens sieben Mitgliedstaaten – siehe nachstehende Mindestanzahl von Unterzeichnern pro Mitgliedstaat).

    Während des gesamten Verfahrens müssen die Organisatoren die geltenden Datenschutzbestimmungen einhalten. Das bedeutet insbesondere, dass sie vor dem Sammeln der Unterstützungsbekundungen ggf. die Datenschutzbehörden informieren müssen, und zwar in dem/den Mitgliedstaat(en), in dem/denen die Daten verarbeitet werden. Im Falle Ungarns bedeutet das konkret, dass vor dem Sammeln eine Anmeldung bei der Nationalen Informations- und Datenschutzbehörde erfolgen muss. Weitere Informationen zum Datenschutz.

    Zur Sammlung der Unterstützungsbekundungen sind spezielle Formulare zu verwenden, die den Formularvorlagen in Anhang III der Verordnung über die Bürgerinitiative entsprechen und die alle erforderlichen Informationen über die geplante Initiative enthalten. Diese Informationen müssen mit denen übereinstimmen, die auf dem offiziellen Internetportal der EU über die geplante Initiative veröffentlicht werden.

    Welche Angaben die Unterzeichner in den Formularen machen müssen, hängt davon ab, welchem Mitgliedstaat sie angehören. Ungarische und in Ungarn lebende Unionsbürger können das Formular herunterladen.

    Die Organisatoren können von ihrem Konto auf dem  offiziellen Internetportal bereits ausgefüllte Formulare herunterladen, die die einschlägigen Informationen zu ihrer Initiative enthalten und die für jedes Land maßgeschneidert werden können, in dem sie Unterschriften sammeln möchten. Auch die von der Kommission bereitgestellte Software liefert für jedes Land angepasste Online-Formulare

    Unterstützer einer Initiative müssen in Ungarn ihre Personalnummer oder die Nummer des von den ungarischen Behörden ausgestellten Personalausweises oder Reisepasses angeben.

    Weitere Informationen zu den Datenschutzanforderungen in jedem einzelnen Land finden Sie hier.

    Die Unterstützungsbekundungen können in Papierform und/oder online gesammelt werden. Bevor sie mit der Online-Sammlung beginnen, müssen die Organisatoren ihr Online-Sammelsystem von der zuständigen nationalen Behörde zertifizieren lassen und die entsprechende Bescheinigung auf ihrer Internetpräsenz veröffentlichen.

    Sprache der Formulare für Unterstützungsbekundungen

    Die Formulare für Unterstützungsbekundungen enthalten Informationen über die geplante Initiative sowie verschiedene Felder, die von den Unterzeichnern auszufüllen sind.

    Die Informationen über die geplante Initiative können nur in einer der auf dem offiziellen Internetportal der EU veröffentlichten Sprachfassungen der Initiative erfolgen. Wenn etwa eine vorgeschlagene Initiative auf dem offiziellen Internetportal nur auf Englisch vorliegt, muss der Text der Initiative auf dem Formular für Unterstützungsbekundungen auch auf Englisch sein.

    Für die Namen der einzelnen Felder ist jedoch jede EU-Amtssprache erlaubt.

    Die Organisatoren brauchen nicht in allen 28 Mitgliedstaaten Unterstützungsbekundungen zu sammeln. Sie benötigen jedoch eine Mindestzahl von Unterzeichnern aus mindestens 7 Mitgliedstaaten.

    Hinweis: Auch Unterstützungsbekundungen aus Mitgliedstaaten, in denen die Schwelle nicht erreicht wurde, zählen für das Ziel von einer Million Unterstützungsbekundungen mit.

    Unterzeichnen können alle EU-Bürgerinnen und -Bürger, die das Wahlrecht bei Europäischen Parlamentswahlen besitzen (Mindestalter 18, außer in Österreich, wo das Mindestalter bei 16 Jahren liegt).

    Das Wahlverfahrensgesetz regelt den Ablauf der Unterstützungsbekundungen-Sammlung in Ungarn wie folgt: Unterschriften  ohne Belästigung der Staatsbürger überall gesammelt werden, mit der Ausnahme folgender Punkte:

    a) am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit oder während der Erfüllung einer sich aus dem Arbeitsverhältnis oder dem sich auf Arbeitsverrichtung gerichteten anderen Rechtsverhältnis ergebenden Arbeitsleistungspflicht,

    b) von den bei bewaffneten Organen, den Organen des Ordnungsschutzes im Arbeitsverhältnis stehenden Personen an der Dienststelle oder bei der Erfüllung der Dienstaufgabe,

    c) in öffentlichen Verkehrsmitteln,

    d) in den Amtsräumen der Organe des Staates oder der lokalen Selbstverwaltungen.

    Weiterhin ist es verboten, der unterstützenden Person oder mit Rücksicht auf diese einer anderen Person Vorteile zu gewähren oder zu versprechen sowie für die Unterschrift um Vorteile zu bitten bzw. solchen Vorteil oder dessen in Aussichtstellung anzunehmen.

    Sammeln im Internet

    Um über das Internet Unterstützungsbekundungen zu sammeln, müssen die Organisatoren ihr System von der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Daten gespeichert werden, zertifizieren lassen und dieses Zertifikat auf ihrer Internetpräsenz einstellen.

    Für eine Unterstützungs-Sammlung im Internet müssen die Organisatoren ein solches Online-Sammelsystem zur Verfügung stellen, das die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/2011 genannten technischen Spezifikationen erfüllt und somit auch den Anforderungen von Abschnitt 6 Absatz 4 der Bürgerinitiativen-Verordnung entspricht.

    Die Kommission stellt zur Hilfe von Organisatoren folgende Open Source Software zur Verfügung.

    Diese Software erfüllt alle diesbezüglichen technischen Spezifikationen und stellt alle Funktionen bereit, die für die Online-Sammlung von Unterstützungsbekundungen, die sichere Speicherung der Unterzeichnerdaten und den Export der Daten zur Vorlage bei den zuständigen nationalen Behörden zwecks Verifizierung erforderlich sind. Die Software lässt sich leicht auf die individuellen Bedürfnisse  aller Initiativen konfigurieren da es den Organisatoren ermöglicht, von ihrem Benutzerkonto aus sämtliche relevanten Informationen ins Internet der EU zu stellen.

    Dienstleistungen der Software: Benutzeroberfläche für die Konfigurierung der On-Line Sammlung, Erfassung der Zahl der eingegangenen Unterstützungen, Datenexport sowie eine öffentliche Oberfläche, wo die Formulare zur Unterstützungsbekundung erreichbar sind (nach der Auswahl des Herkunftslandes wird stets die benötigte Version angezeigt). Die Software steht kostenlos zur Verfügung.

    Hinweis: es ist nicht obligatorisch, die von der Kommission bereitgestellte Software zu benutzen.

    Was müssen die Organisatoren nach Herunterladen des Softwares für die Erstellung ihrer eigenen On-Line Sammlung unternehmen?

    Die Software erfüllt die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/2011 Anlage 1., 2.3-2.14 und 3.1-3.3. Der Hash-Code ist in komprimierter Form erreichbar und kann somit von den Nationalbehörden hinsichtlich Manipulation des Zertifizierungsexemplars überprüft werden. Wurden entscheidende Charakteristika der Software verändert, kann die Erfüllung der technischen Anforderungen nicht mehr garantiert werden.

    Die Organisatoren müssen auch gewährleisten, dass andere Elemente des On-Line Systems wie die Hardware, das Betriebsumfeld, Betriebsabläufe und Personal den weiteren Auflagen im Anhang 2.1, 2.2, 2.15 – 2.20.2 und 3.4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/2011 erfüllt werden.

    Die On-Line gesammelten Bekundungen müssen in einem der Mitgliedstaaten der EU gespeichert werden. Die Zertifizierung des Systems muss in der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates erfolgen, wo die Daten physikalisch gespeichert werden.

    Laut Gesetz Nr. CCXXXVIII aus dem Jahr 2013 über Volksabstimmungen und Europäische Bürgerinitiativen ist für die Ausstellung des Zertifikats in Ungarn der Nationale Wahlausschuss zuständig.

    Das Zertifizierungsverfahren wird wesentlich vereinfacht, wenn die zur Verfügung gestellte Software ohne Veränderungen angewendet wird, da in diesem Fall die nationale Behörden nur die Bestimmungen im Anhang 2.1, 2.2, 2.15 – 2.20.2 und 3.4 bei der Überprüfung berücksichtigen müssen.

    Das von der Kommission erstellte Softwarepaket kann kostenlos von JoinUp heruntergeladen werden.

  • Wenn die Organisatoren die erforderliche Zahl von Unterstützungsbekundungen gesammelt haben, müssen sie bei den zuständigen nationalen Behörden in jedem Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt haben, beantragen, ihnen die Zahl der gültigen, für dieses Land gesammelten Unterstützungsbekundungen zu bescheinigen.

    In Ungarn sind die Unterstützungsbekundungen beim Nationalwahlausschuss einzubringen.

    Die Bescheinigung beantragen die Organisatoren separat und einmalig für jeden Mitgliedstaat, für den sie Unterstützungsbekundungen gesammelt haben.

    Die Organisatoren können die Unterstützungsbekundungen auf Papier oder elektronisch vorlegen. Sie müssen dabei jedoch unterscheiden nach Unterstützungsbekundungen, die auf Papier, durch ein Online-Sammelsystem oder unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gesammelt wurden.

    Online gesammelte Unterstützungsbekundungen können entweder ausgedruckt und auf Papier eingereicht werden oder in elektronischer Form über sichere Übertragungswege – etwa als verschlüsselte Dateien auf einer CD-ROM – verschickt werden. XML-Dateien sind ebenfalls zulässig, wenn die betreffende nationale Behörde diese Form der Datenübermittlung akzeptiert. Mit der von der Kommission entwickelten Software können die Unterstützungsbekundungen im XML-Format exportiert werden.

    Der Nationale Wahlausschuss Ungarns akzeptiert im XML-Format eingereichte Unterstützungsbekundungen.

    Die nationalen Behörden haben 3 Monate Zeit, um die Zahl gültiger Unterstützungsbekundungen zu bescheinigen. Sie prüfen die Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen, beispielsweise stichprobenartig.

    Laut Gesetz Nr. CCXXXVIII aus dem Jahr 2013 über Volksabstimmungen und Europäische Bürgerinitiativen ist für die Überprüfung der Unterstützungsbekundungen in Ungarn der Nationale Wahlausschuss zuständig. Bei der Überprüfung der Bekundungen kann ein Vertreter der Organisatoren anwesend sein.

    Wir empfehlen, mehr Unterstützungsbekundungen zu sammeln als erforderlich; die Prüfungen durch die nationalen Behörden könnten nämlich ergeben, dass eine geringere Zahl von Unterstützungsbekundungen bescheinigt wird als von den Organisatoren eingereicht.

    Laut Gesetz Nr. CCXXXVIII aus dem Jahr 2013 über Volksabstimmungen und Europäische Bürgerinitiativen ist für die Zertifizierung der Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen in Ungarn der Nationale Wahlausschuss zuständig.

  • Sobald die Organisatoren die Bescheinigungen von den zuständigen nationalen Behörden (mindestens sieben) erhalten haben und damit nachweisen können, dass sie die erforderliche Zahl gültiger Unterstützungsbekundungen (insgesamt eine Million und die Mindestanzahl in mindestens sieben Mitgliedstaaten) gesammelt haben, können sie ihre Initiative der Kommission vorlegen und dabei Angaben über die Unterstützung und Finanzierung machen, die sie für die Initiative erhalten haben.

     

  • In den drei Monaten nach Vorlage der Initiative

    • empfangen Vertreter der Kommission die Organisatoren, damit diese die in der Initiative angesprochenen Aspekte genauer erläutern können;
    • haben die Organisatoren die Möglichkeit, ihre Initiative bei einer öffentlichen Anhörung im Europäischen Parlament vorzustellen;
    • veröffentlicht die Kommission eine formelle Antwort, in der sie erläutert, ob und welche Maßnahmen sie als Antwort auf die Bürgerinitiative vorschlägt, und die Gründe für ihre – möglicherweise auch negative – Entscheidung darlegt.

    Diese Antwort erfolgt in Form einer Mitteilung, die vom Kollegium der Kommissionsmitglieder formell angenommen und in allen EU-Amtssprachen veröffentlicht wird.

    In bestimmten Fällen legt die Kommission dabei nur eine vorläufige Stellungnahme vor und beschließt, vor einer endgültigen Entscheidung weitere Untersuchungen durchzuführen.

    Die Kommission ist nicht verpflichtet, als Ergebnis einer Initiative einen Rechtsakt vorzuschlagen. Beschließt die Kommission, auf eine Bürgerinitiative hin einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, so wird dieser Vorschlag dem Gesetzgeber (im Allgemeinen dem Europäischen Parlament und dem Rat oder in einigen Fällen nur dem Rat) unterbreitet. Wird der Vorschlag angenommen, so wird er zum Gesetz.

     

  • Das Gesetz Nr. CCXXXVIII aus dem Jahr 2013 über Volksabstimmungen und Europäische Bürgerinitiativen bestimmt auch die Möglichkeiten der bezüglichen Rechtsbehelfe in Ungarn.

    Einwände in Zusammenhang mit der Sammlung der Unterstützungsbekundungen und der Prüfung der gesammelten Unterschriften können von im Wählerverzeichnis angeführten Bürgern oder jeder anderen im Belang betroffenen (Juristischen)Person oder Organisation ohne juristische Person bei dem Nationalwahlausschuss eingereicht werden.

    Der Rechtseinwand ist so einzureichen, dass sie spätestens innerhalb von fünf Tagen von der beanstandeten Tätigkeit an gerechnet, eintrifft. Der Nationalwahlausschuss Wahlausschuss entscheidet über die eingereichten Rechtseinwand innerhalb von fünf Tagen, von dessen Eingang an gerechnet. Falls der letzte Tag der Frist auf keinen Arbeitstag fällt, so ist die Frist nur am nächste Arbeitstag zu berechnen.

    Der Rechtseinwand muss folgendes beinhalten:

    1. die Angabe des beanstandeten Rechtsverstoßes,
    2. Beweis(e) für den Rechtsverstoß,
    3. Adresse oder Postanschrift des Erhebers,
    4. Personalidentifikationsnummer des Erhebers oder falls eine im Ausland lebende Person ohne Hauptwohnsitz in Ungarn über keine solche verfügt, dann den Typ und Seriennummer der Staatsbürgerschaftsurkunde sowie im Fall einer Organisation die gerichtliche Eintragungsnummer.

    Der Rechtseinwand  kann die Faxnummer bzw. E-Mail Anschrift des Erhebers beinhalten, sowie den Namen, Faxnummer und E-Mail Anschrift des Zustellungsbeauftragten des Erhebers enthalten.

    Der Rechtseinspruch kann bis zur Beschlussfassung des Nationalwahlausschusses zurückgezogen werden, der Nationalwahlausschuss kann jedoch das Verfahren ex officio weiterführen.

    Gegen den Beschluss des Nationalwahlausschusses kann ein Antrag auf gerichtliche Überprüfung bei der Kurie (Oberster Gerichtshof) eingereicht werden.