Sobald die Registrierung der vorgeschlagenen Initiative bestätigt ist, können die Organisatoren mit dem Sammeln von Unterstützungsbekundungen bei den Bürgern beginnen. Sie haben 12 Monate Zeit, um die erforderliche Anzahl von Unterstützungsbekundungen zu sammeln (eine Million insgesamt, davon eine Mindestanzahl in mindestens sieben Mitgliedstaaten – siehe nachstehende Mindestanzahl von Unterzeichnern pro Mitgliedstaat).
Während des gesamten Verfahrens müssen die Organisatoren die geltenden Datenschutzbestimmungen einhalten. Das bedeutet insbesondere, dass sie vor dem Sammeln der Unterstützungsbekundungen ggf. die Datenschutzbehörden informieren müssen, und zwar in dem/den Mitgliedstaat(en), in dem/denen die Daten verarbeitet werden. Im Falle Ungarns bedeutet das konkret, dass vor dem Sammeln eine Anmeldung bei der Nationalen Informations- und Datenschutzbehörde erfolgen muss. Weitere Informationen zum Datenschutz.
Zur Sammlung der Unterstützungsbekundungen sind spezielle Formulare zu verwenden, die den Formularvorlagen in Anhang III der Verordnung über die Bürgerinitiative entsprechen und die alle erforderlichen Informationen über die geplante Initiative enthalten. Diese Informationen müssen mit denen übereinstimmen, die auf dem offiziellen Internetportal der EU über die geplante Initiative veröffentlicht werden.
Welche Angaben die Unterzeichner in den Formularen machen müssen, hängt davon ab, welchem Mitgliedstaat sie angehören. Ungarische und in Ungarn lebende Unionsbürger können das Formular herunterladen.
Die Organisatoren können von ihrem Konto auf dem offiziellen Internetportal bereits ausgefüllte Formulare herunterladen, die die einschlägigen Informationen zu ihrer Initiative enthalten und die für jedes Land maßgeschneidert werden können, in dem sie Unterschriften sammeln möchten. Auch die von der Kommission bereitgestellte Software liefert für jedes Land angepasste Online-Formulare
Unterstützer einer Initiative müssen in Ungarn ihre Personalnummer oder die Nummer des von den ungarischen Behörden ausgestellten Personalausweises oder Reisepasses angeben.
Weitere Informationen zu den Datenschutzanforderungen in jedem einzelnen Land finden Sie hier.
Die Unterstützungsbekundungen können in Papierform und/oder online gesammelt werden. Bevor sie mit der Online-Sammlung beginnen, müssen die Organisatoren ihr Online-Sammelsystem von der zuständigen nationalen Behörde zertifizieren lassen und die entsprechende Bescheinigung auf ihrer Internetpräsenz veröffentlichen.
Sprache der Formulare für Unterstützungsbekundungen
Die Formulare für Unterstützungsbekundungen enthalten Informationen über die geplante Initiative sowie verschiedene Felder, die von den Unterzeichnern auszufüllen sind.
Die Informationen über die geplante Initiative können nur in einer der auf dem offiziellen Internetportal der EU veröffentlichten Sprachfassungen der Initiative erfolgen. Wenn etwa eine vorgeschlagene Initiative auf dem offiziellen Internetportal nur auf Englisch vorliegt, muss der Text der Initiative auf dem Formular für Unterstützungsbekundungen auch auf Englisch sein.
Für die Namen der einzelnen Felder ist jedoch jede EU-Amtssprache erlaubt.
Die Organisatoren brauchen nicht in allen 28 Mitgliedstaaten Unterstützungsbekundungen zu sammeln. Sie benötigen jedoch eine Mindestzahl von Unterzeichnern aus mindestens 7 Mitgliedstaaten.
Hinweis: Auch Unterstützungsbekundungen aus Mitgliedstaaten, in denen die Schwelle nicht erreicht wurde, zählen für das Ziel von einer Million Unterstützungsbekundungen mit.
Unterzeichnen können alle EU-Bürgerinnen und -Bürger, die das Wahlrecht bei Europäischen Parlamentswahlen besitzen (Mindestalter 18, außer in Österreich, wo das Mindestalter bei 16 Jahren liegt).
Das Wahlverfahrensgesetz regelt den Ablauf der Unterstützungsbekundungen-Sammlung in Ungarn wie folgt: Unterschriften ohne Belästigung der Staatsbürger überall gesammelt werden, mit der Ausnahme folgender Punkte:
a) am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit oder während der Erfüllung einer sich aus dem Arbeitsverhältnis oder dem sich auf Arbeitsverrichtung gerichteten anderen Rechtsverhältnis ergebenden Arbeitsleistungspflicht,
b) von den bei bewaffneten Organen, den Organen des Ordnungsschutzes im Arbeitsverhältnis stehenden Personen an der Dienststelle oder bei der Erfüllung der Dienstaufgabe,
c) in öffentlichen Verkehrsmitteln,
d) in den Amtsräumen der Organe des Staates oder der lokalen Selbstverwaltungen.
Weiterhin ist es verboten, der unterstützenden Person oder mit Rücksicht auf diese einer anderen Person Vorteile zu gewähren oder zu versprechen sowie für die Unterschrift um Vorteile zu bitten bzw. solchen Vorteil oder dessen in Aussichtstellung anzunehmen.
Sammeln im Internet
Um über das Internet Unterstützungsbekundungen zu sammeln, müssen die Organisatoren ihr System von der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Daten gespeichert werden, zertifizieren lassen und dieses Zertifikat auf ihrer Internetpräsenz einstellen.
Für eine Unterstützungs-Sammlung im Internet müssen die Organisatoren ein solches Online-Sammelsystem zur Verfügung stellen, das die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/2011 genannten technischen Spezifikationen erfüllt und somit auch den Anforderungen von Abschnitt 6 Absatz 4 der Bürgerinitiativen-Verordnung entspricht.
Die Kommission stellt zur Hilfe von Organisatoren folgende Open Source Software zur Verfügung.
Diese Software erfüllt alle diesbezüglichen technischen Spezifikationen und stellt alle Funktionen bereit, die für die Online-Sammlung von Unterstützungsbekundungen, die sichere Speicherung der Unterzeichnerdaten und den Export der Daten zur Vorlage bei den zuständigen nationalen Behörden zwecks Verifizierung erforderlich sind. Die Software lässt sich leicht auf die individuellen Bedürfnisse aller Initiativen konfigurieren da es den Organisatoren ermöglicht, von ihrem Benutzerkonto aus sämtliche relevanten Informationen ins Internet der EU zu stellen.
Dienstleistungen der Software: Benutzeroberfläche für die Konfigurierung der On-Line Sammlung, Erfassung der Zahl der eingegangenen Unterstützungen, Datenexport sowie eine öffentliche Oberfläche, wo die Formulare zur Unterstützungsbekundung erreichbar sind (nach der Auswahl des Herkunftslandes wird stets die benötigte Version angezeigt). Die Software steht kostenlos zur Verfügung.
Hinweis: es ist nicht obligatorisch, die von der Kommission bereitgestellte Software zu benutzen.
Was müssen die Organisatoren nach Herunterladen des Softwares für die Erstellung ihrer eigenen On-Line Sammlung unternehmen?
Die Software erfüllt die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/2011 Anlage 1., 2.3-2.14 und 3.1-3.3. Der Hash-Code ist in komprimierter Form erreichbar und kann somit von den Nationalbehörden hinsichtlich Manipulation des Zertifizierungsexemplars überprüft werden. Wurden entscheidende Charakteristika der Software verändert, kann die Erfüllung der technischen Anforderungen nicht mehr garantiert werden.
Die Organisatoren müssen auch gewährleisten, dass andere Elemente des On-Line Systems wie die Hardware, das Betriebsumfeld, Betriebsabläufe und Personal den weiteren Auflagen im Anhang 2.1, 2.2, 2.15 – 2.20.2 und 3.4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/2011 erfüllt werden.
Die On-Line gesammelten Bekundungen müssen in einem der Mitgliedstaaten der EU gespeichert werden. Die Zertifizierung des Systems muss in der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates erfolgen, wo die Daten physikalisch gespeichert werden.
Laut Gesetz Nr. CCXXXVIII aus dem Jahr 2013 über Volksabstimmungen und Europäische Bürgerinitiativen ist für die Ausstellung des Zertifikats in Ungarn der Nationale Wahlausschuss zuständig.
Das Zertifizierungsverfahren wird wesentlich vereinfacht, wenn die zur Verfügung gestellte Software ohne Veränderungen angewendet wird, da in diesem Fall die nationale Behörden nur die Bestimmungen im Anhang 2.1, 2.2, 2.15 – 2.20.2 und 3.4 bei der Überprüfung berücksichtigen müssen.
Das von der Kommission erstellte Softwarepaket kann kostenlos von JoinUp heruntergeladen werden.