ERSATZWAHLEN

Im ungarischen Wahlsystem müssen in folgenden Fällen Ersatzwahlen ausgeschrieben und gehalten werden.

1. Bei Parlamentswahlen:

Wenn in einem der Einzelwahlkreisen kein Bewerber, oder auch der zeite Wahlgang ungültig war (d.h keiner der Bewerber hat ein Mandat bekommen), muss eine Ersatzwahl ausgeschrieben werden.

Es müssen ebenfalls Ersatzwahlen ausgeschrieben werden, wenn das Amt des Abgeordneten im Einzelwahlkreis erlischt. 

Die Ersatzwahlen werden nach den allgemeinen Regeln der Parlamentswahlen abgehalten.


2. Bei Wahlen der Abgeordneten der Gemeinden und der Bürgermeister:

Gemeinderat:


a) In Ortschaften, wo die Einwohnerzahl 10.000 oder weniger ist werden die Abgeordneten auf der kleinen Liste gewählt:

Wenn weniger Bewerber sind, als die Zahl der wählbaren Abgeordneten laut Einwohnerzahl, ist die Wahl nicht abzuhalten und es muss eine Ersatzwahl ausgeschrieben werden.

Es müssen ebenfalls Ersatzwahlen ausgeschrieben werden, wenn, weniger Abgeordnete gewählt werden, als im Gesetz vorgeschrieben. In diesem Fall muss für die nicht besetzten Plätze eine Ersatzwahl ausgeschrieben werden.

Sollte sich die Zahl der auf der kleinen Liste gewählten Abgeordneten vor der nächsten allgemeinen Gemeindewahl so vermindern, dass sie die zur Arbeit des Gemeinderates nötige Personenzahl nicht erreicht, müssen für die leeren Plätez Ersatzwahlen ausgeschrieben werden.

b) Bei Ortschaften, wo die Einwohnerzahl mehr als 10.000 beträgt, wird ein Teil der Abgeordneten in Einzelwahlkreisen gewählt, der andere Teil bekommt sein Mandat über die Kompensationsliste.

Wenn in dem Einzelwahlkreis die Wahl deshalb nicht abgehalten werden konnte, weil kein Bewerber war, oder, wenn die meisten Stimmen zwei oder mehr Bewerber mit Stimmengleichheit erreicht haben, muss eine Ersatzwahl ausgeschrieben werden.

Sollte das Amt des Abgeordneten im Einzelwahlkreis erlöschen, ist das Mandat über eine Ersatzwahl wieder zu besetzen.


Ist sowohl für Punk a) als auch für Punk b) gültig:

     -     Bei Wahlen, die wegen Mangel an Bewerbern wegfallen, wird das Amt des Gemeinderates bis zum Tag der Ersatzwahl verlängert.
     -     Der Gemeinderat hat das Recht seine Auflösung vor Ablauf seines Amtes zu erklären. In diesem Fall müssen die Ersatzwahlen für einen Zeitpunkt innerhalb von 75 Tagen ausgeschrieben werden. Der Gemeinderat vertritt seine Aufgaben, übt seinen Wirkungskreis bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Gemeinderates aus. Die Auflösung des Gemeinderates darf innerhalb von sechs Monaten nach den Wahlen bzw. innerhalb eines Jahres vor Ablauf der Mandate nicht ausgesprochen werden.
- Das Parlament hat das Recht auf Vorschlag der Regierung -nach Erbitten der Meinung des Verfassungsgerichtes– den Gemeinderat aufzulösen, deren Tätigkeit verfassungswidrig ist. Gleichzeitig wird die Ersatzwahl zu einem Zeitpunkt von innerhalb 60 Tagen ausgeschrieben.

Örtliche Selbstverwaltung der Minderheiten:

Wenn der Gemeinderat der örtliche Selbstverwaltung der Minderheit aufgelöst wurde oder sich aufgelöst hat, bzw. wenn die Zahl der Abgeordneten unter der zur Arbeit benötigten Personenzahl fällt, muss eine Ersatzwahl abgehalten werden.


Die Wahl des Bürgermeisters, Oberbürgermeisters:

Wenn die Wahl deshalb nicht abgehalten werden konnte, weil kein Bewerber war, oder, wenn die meisten Stimmen zwei oder mehr Bewerber mit Stimmengleichheit erreicht haben, muss eine Ersatzwahl ausgeschrieben werden.

Es muss ebenfalls eine Ersatzwahl abgehalten werden, wenn das Amt des gewählten Bürgermeisters vor der nächsten allgemeinen Gemeindewahl erlischt (z.B.: er tritt zurück, verliert sein Wahlrecht, stirbt, bzw. der Gemeinderat wurde aufgelöst oder hat sich selbst aufgelöst).


Die Ersatzwahl wird innerhalb von 30 Tagen Erscheinung des Grundes von dem zuständigen Wahlausschuss ausgeschrieben. Bei Gemeindewahlen ist gilt die allgemeine Regel, dass eine Ersatzwahl auf einen Zeitpunkt innerhalb 6 Monaten vor und nach der allgemeinen Wahl nicht ausgechrieben wird. Für die Ersatwahl gelten die allgemeinen Regel der allgemeinen Wahl.